Vereinssatzung
Vereinssatzung
Vereinsregister-Nr. 596 beim
Amtsgericht GE-Buer
S A T Z U N G E N
des
SV Hansa - Buer – Scholven 1919 e. V.
in der gültigen Fassung vom 31.01.84, beinhaltend die Satzungsänderung
vom 08.02.85 in den § 26 und § 33
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Spielverein Hansa Buer-Scholven 1919 e.V.
Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer-Scholven.
Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller den Fußballsport betreibenden
Abteilungen. Der Verein fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch
Leibesübungen und Jugendpflege sittlich und körperlich zu ertüchtigen. Er ist
politisch, religiös und rassisch neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und
verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützigen Zwecken zugeführt ! diese sind:
a) Förderung der Jugendpflege,
b) Veranstaltungen von Lehrgängen zur Förderung der Leibesübungen,
c) Beiträge an andere gemeinnützige Sportorganisationen,
d) Kosten für die Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Sitzungen
und Tagungen,
e) Beschaffungen von Einrichtungen, die die Vereinszwecke fördern,
f) Kosten der allgemeinen Verwaltung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 – 68.
§ 3
Die Vereinsfarben sind schwarz – gelb.
§ 4
Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Sie muss von einem
Mittglied mittels des vorgeschriebenen Aufnahmescheins vorgeschlagen werden.
Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
§ 5
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, nachdem das Aufnahmegesuch genehmigt
worden ist. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand zur Angabe der
Gründe nur in der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 6
Der Verein besteht aus :
a) Ehrenmitgliedern
b) ordentlichen Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
§ 7
Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vor-
schlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmen-
mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Ehre, die der Verein zu vergeben hat. Ehren-
mitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 9
Ordentliche Mitglieder sind solche über 18 Jahren.
§ 10
Die ordentlichen Mitglieder haben das Wahlrecht. Sie sind in der nächsten Versamm-
lung wählbar. Sie können alle Einrichtungen des Vereins benutzen und an allen Ver-
anstaltungen des Vereins teilnehmen.
§ 11
Bei Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegbühr zu zahlen.
§ 12
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, der monatlich eingezogen und dessen
Höhe in der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Wenn Jugendliche das er-
forderliche Alter erreicht haben, kann der Vorstand über die Einführung als
ordentliche Mitglieder Beschluss fassen.
§ 13
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl
des Verein im besonderen nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereins-
organe zu befolgen.
§ 14
Ein durch Verschulden eines Mitgliedes dem Verein entstandenen Schaden ist dem
Verein zu ersetzen.
§ 15
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
§ 16
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und
ist nur am Schluss eines Quartals zulässig. Mitglieder, gegen die ein Verfahren schwebt,
können sich nicht durch Austritt entziehen.
§ 17
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als 3 Monatsbeiträgen
im Rückstand ist.
b) Wenn ein Mitglied diese Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane in
gröblicher Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins gefährdet.
§ 18
Über den Ausschluss entscheidet der gewählte Vorstand.
§ 19
Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher
Bekanntgabe an das betroffene Mitglied zulässig, danach entscheidet die Mit-
gliederversammlung.
§ 20
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, dagegen
bleiben alle Verbindlichkeiten bestehen. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten
ist Gelsenkirchen-Buer.
§ 21
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Ausschüsse
§ 22
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung ist vor der Ver-
sammlung bekanntzugeben. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss einer ordentlichen Versammlung,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe der Gründe.
§ 23
Jedes Mitglied hat das Recht, für die Versammlung Anträge zu stellen. Diese sind
mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 24
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Die Auflösung
des Vereins bedarf die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 25
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne
der Abgabenordnung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 26
Die Jahreshauptversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Ihre Tagesordnung
muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht des Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Vereinsangelegenheiten
Ist die zweijährige Amtsdauer der Vorstandsmitglieder abgelaufen, muss die Tages-
ordnung um den Punkt
f) Neuwahlen des Vorstandes
erweitert werden.
§ 27
Alle Versammlungen müssen mindestens vier Wochen vorher durch Aushang bekannt
gegeben werden.
§ 28
Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins übt ein Vorstand aus welcher besteht
aus:
a) 1. Vorsitzender
b) Zumindest 1 stellvertretender Vorsitzender
c) 1. Geschäftsführer
d) 2. Geschäftsführer
e) Hauptkassierer
f) Kassierer
g) Obleuten der einzelnen Abteilungen
Außerdem kann der Vorsitzende im Bedarfsfalle ehrenamtliche Mitglieder zur Mitarbeit
hinzuziehen.
§ 29
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung
des Vereins. Den Verein vertritt der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer gemeinsam
nach außen hin.
§ 30
Der Schriftführer hat die Niederschrift der Verhandlungen, Versammlungen und der
Vorstandssitzungen zu führen.
§ 31
Die nachfolgenden Abteilungen des Vereins werden von den gewählten Abteilungs-
leitern (Abteilungsvorsitzenden) geleitet:
Senioren-Fußballabteilung
Jugendabteilung Fußball
Damen-Gymnastikabteilung
Tennisabteilung
„Alte-Herren“ Fußballabteilung
§ 32
Alle Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich verwaltet. Geldaufwendungen
und Kosten werden nach Gutheißung des Vorstandes erstattet. Alle Forderungen sind
monatlich einzureichen.
§ 33
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder läuft über zwei Jahre, d.h. bis zur übernächsten
Jahreshauptversammlung.
§ 34
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 35
In Ehrensachen und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander fällt dem Vorstand und
dem Ehrenrat die Aufgabe der Schlichtung zu.
§ 36
Der Verein haftet nicht für die im Sportbetrieb eintretenden Unfälle, für Diebstähle auf
den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.01.1984 einstimmig ange-
nommen.
Gelsenkirchen, den 14.01.1984
Die Urschrift ist unterzeichnet von:
1 Vositzender G.Langkau
Stellvertreter E. Biermann
Stellvertreter J. van Dyck
1 Geschäftsführer G. Wiegand
2 Geschäftsführer H. Modrzejewski
Hauptkassierer H. Baranjak